DER PAYROLL PODCAST – #5 Betriebliche Altersversorgung – Fluch oder Segen für Unternehmen?

Betriebliche Altersversorgung – Fluch oder Segen für Unternehmen?

Seit 1974 gibt es die Betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Sie ist mit eines der komplexesten Themen, die Lohnabrechner in der Payroll umsetzen müssen. In Episode 5 spreche ich mit ⁠Martin Stolzenburg⁠, the so called Mister BAV über das Thema BAV. Martin ist seit über 20 Jahren begeisterter BAV-Berater und Geschäftsführer bei ⁠Pro Found⁠. Auch nach so langer Zeit findet er das Thema immer noch spannend und kann sich keinen besseren Job vorstellen. Er wohnt und arbeitet in München.

In Episode 5 bekommt Ihr Antworten zu folgenden Fragen: Ist die betriebliche Altersversorgung immer noch attraktiv für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Welche Mythen gibt es über die BAV aus seiner Beratungspraxis. Welche Möglichkeiten gibt es Haftungsrisiken zu reduzieren? Wie kann eine gute BAV-Regelung im Fachkräfterecruiting und – bindung beitragen? 


🎧 Reinhören!
Jetzt auf Spotify, Apple Podcasts, Youtube und Amazon Music!

📖 Lieber lesen?
Hier geht’s zum Interview als Blog ➡️

👉 Mehr zur Ausbildung, finden Sie unter Payroll Academy – Payroll Ausbildung

Hier geht’s direkt zur Folge auf Youtube:

Beitrag teilen:

Verwandte Beiträge

Arbeitsrechtliche Regelung und Gehaltsverzicht

Gehaltsverzicht & Entgeltumwandlung: Worauf Arbeitgeber unbedingt achten sollten

Ob Dienstrad, Jobticket oder andere Sachleistungen – Gehaltsverzicht und Entgeltumwandlung sind längst Alltag in vielen Unternehmen. Beide Seiten profitieren von Vorteilen bei Steuern und Sozialabgaben. Doch damit diese Modelle rechtssicher funktionieren, gilt es arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Spielregeln einzuhalten. Dieser Beitrag zeigt, worauf es ankommt – und wie Fehler vermieden werden.

Was ist Gehaltsverzicht? Das Prinzip einfach erklärt

Beim Gehaltsverzicht verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts und erhält dafür eine Sachzuwendung, zum Beispiel ein Dienstrad. Das monatliche Bruttogehalt wird um die Leasingrate reduziert, sodass sich auch Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verringern – beide Seiten sparen.

Beispiel:
Die Leasingrate für ein Dienstrad beträgt 70 €. Durch die geringeren Steuer- und Sozialabgaben reduziert sich der tatsächliche Eigenanteil für den Arbeitnehmer häufig auf rund 35 € monatlich. Nach Ende des Leasingvertrags steigt das Bruttogehalt wieder auf das ursprüngliche Niveau.

Das Modell funktioniert ähnlich bei Jobtickets, Hardware-Leasing oder anderen Sachbezügen.

Vorteile: Warum lohnt sich das Modell für beide Seiten?

Arbeitnehmer zahlen weniger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze)

Arbeitgeber sparen ihren Anteil an Sozialversicherungsabgaben

Mit Ablauf des Leasingvertrags entfällt die Gehaltsumwandlung und das Gehalt wird wieder vollständig ausgezahlt.

Hinweis:
Endet die Entgeltumwandlung, etwa nach Ablauf eines Leasingvertrags, ist eine An

Mehr lesen
Remote working from abroad - compliance

Remote Work aus dem Ausland – Traum für Arbeitnehmer, Albtraum für die Payroll?

Die Pandemie hat es bewiesen: Mobiles Arbeiten funktioniert. Ob Büro, Homeoffice, Café oder gleich der Arbeitsplatz „under the palm trees“ – für viele Arbeitnehmer ist „Work from Anywhere“ heute nicht nur Wunsch, sondern bereits gelebte Praxis.

Doch: Während es für Mitarbeitende Flexibilität, Freiheit und bessere Work-Life-Balance bedeutet, bringt es für die Lohnabrechnung große Herausforderungen mit sich.

Und damit kommen wir zum Teil, der selten auf Instagram zu sehen ist 😉: Denn hinter dem Traum vom Arbeiten aus Spanien, Italien oder sogar Übersee stehen komplexe steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, administrative und arbeitsrechtliche Fragen. Als Payroll-Spezialistin weiß ich, wie viel zusätzliche Arbeit und Haftungsrisiko im Hintergrund entsteht.

Ich schätze den Aufwand im Vergleich zu einem „normalen“ Mitarbeiterfall in der Lohnabrechnung auf mindestens 1:10 – wenn überhaupt.

Neu: Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Arbeiten im Ausland

Arbeiten im Ausland ist kein Selbstläufer – auch arbeitsrechtlich! Ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers (idealerweise per Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) besteht kein Anspruch auf Workation oder dauerhaftes Homeoffice im Ausland.

Mehr lesen