Geringverdienergrenze und Mindestvergütungen von Auszubildenden

Die Geringverdienergrenze von 325 Euro – Ein Relikt der Vergangenheit


In der Welt der Ausbildungsvergütungen hat sich in den letzten Jahren viel getan. Eine besonders auffällige Entwicklung: Die einst wichtige 325-Euro-Geringverdienergrenze ist für Auszubildende praktisch bedeutungslos geworden. Warum? Weil die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung mittlerweile deutlich darüber liegt. Zeit für einen Faktencheck!

Was ist die Geringverdienergrenze überhaupt?

Die im § 20 Abs. 3 SGB IV verankerte Geringverdienergrenze besagt: Wenn ein Auszubildender nicht mehr als 325 Euro brutto im Monat verdient, übernimmt der Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Der Auszubildende muss dann keinen eigenen Anteil zahlen.

Diese Regelung entstand zu einer Zeit, als Ausbildungsvergütungen noch erheblich niedriger waren als heute. Sie sollte verhindern, dass Auszubildende mit sehr geringem Einkommen durch Sozialabgaben überbelastet werden.

Mindestausbildungsvergütung 2025: Weit über der Grenze

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es in Deutschland eine gesetzlich verbindliche Mindestausbildungsvergütung, die jedes Jahr angehoben wird. Die Mindestausbildungsvergütung ist in § 17 BBiG geregelt. Für 2025 gelten folgende Mindestsätze:

  1. Ausbildungsjahr: 682 Euro
  2. Ausbildungsjahr: 805 Euro
  3. Ausbildungsjahr: 921 Euro
  4. Ausbildungsjahr: 955 Euro

Diese Zahlen zeigen deutlich: Mit 682 Euro im ersten Jahr liegt selbst die niedrigste Mindestausbildungsvergütung mehr als doppelt so hoch wie die 325-Euro-Grenze!

Praktische Bedeutung: Fast keine mehr

Für wen könnte die Geringverdienergrenze heute überhaupt noch relevant sein?

  • Für reguläre Ausbildungsverhältnisse im dualen System spielt sie keine Rolle mehr.
  • Selbst bei Praktika (Pflichtpraktika) sind Vergütungen unter 325 Euro mittlerweile eher selten anzutreffen.
  • In Prüfungen und Fachbüchern wird die Regelung aus didaktischen Gründen zwar noch behandelt, was bei Lernenden oft für Verwirrung sorgt – schließlich fehlt der Praxisbezug.

Hintergrund zur Mindestausbildungsvergütung

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung hat die Geringverdienergrenze effektiv ausgehebelt.

Dabei gilt:

  • nicht tarifgebundene Unternehmen müssen mindestens die gesetzlich festgelegten Mindestvergütungen zahlen
  • Ausnahme: Es besteht ein (niedrigerer) Branchentarifvertrag
  • Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen maximal 20% unter dem branchenüblichen Vergütungsniveau bleiben
  • In Ausbildungsbetrieben, die tarifgebunden sind, gilt die Ausbildungsvergütung aus dem Tarifvertrag

Fazit: Ein Papiertiger im Sozialversicherungsrecht

Die 325-Euro-Geringverdienergrenze existiert zwar weiterhin im Gesetzestext, spielt aber in der Ausbildungspraxis keine Rolle mehr. Sie ist zu einem Papiertiger geworden, dessen Kenntnis hauptsächlich für das Verständnis historischer Zusammenhänge oder sehr seltener Sonderfälle von Bedeutung ist.

Für angehende Fachkräfte in der Entgeltabrechnung bleibt die Regelung Teil der Theorie – in der Praxis werden sie ihr jedoch kaum begegnen. Die stetige Aufwertung der Ausbildungsvergütungen ist eine erfreuliche Entwicklung für alle Auszubildenden in Deutschland, die damit eine faire Entlohnung für ihre Arbeit und ihren Lernaufwand erhalten.


Ihre Azubis aus- und weiterbilden zum Payroll Specialist? – Wir entwickeln individuelle Lernreisen für Azubis, Quereinsteiger:innen und alle, die Payroll wirklich verstehen wollen – praxisnah, flexibel und mit der richtigen Portion KI.

👉 Jetzt unverbindlich beraten lassen

Beitrag teilen:

Verwandte Beiträge

Gender Pay Gap - Einführung Entgelt Transparenz Richtlinie Juni 2026

Entgelttransparenzgesetz ab Juni 2026: Was HR und Payroll jetzt wirklich wissen müssen

Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit, unabhängig vom Geschlecht. Dieses Prinzip steht in Deutschland seit 2017 im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) – bisher allerdings mit begrenzter Durchschlagskraft. Das ändert sich gerade. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) muss das deutsche Recht bis zum 7. Juni 2026 deutlich nachschärfen – und aus einem „zahnlosen Tiger“ wird ein verbindliches Pflichtprogramm mit Berichtspflichten, Beweislastumkehr und Sanktionen.

Wo wir Stand April 2026 wirklich stehen

Wichtig für alle, die gerade mit Beratern und Anbietern sprechen: Das deutsche Umsetzungsgesetz ist noch nicht beschlossen.

Die Richtlinie ist am 6. Juni 2023 in Kraft getreten, Umsetzungsfrist ist der 7. Juni 2026.

Die Bundesregierung hat im Juli 2025 eine Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ eingesetzt. Deren Abschlussbericht liegt seit 24. Oktober 2025 vor.

Ein Referentenentwurf wurde für Q1 2026 erwartet. Dass Deutschland die Frist am 7. Juni 2026 hält, gilt in der Fachdiskussion als fraglich.

Auch ohne verabschiedetes Gesetz gilt: Der Inhalt der Richtlinie ist gesetzt, der nationale Spielraum ist klein – und deutsche Gerichte legen geltendes Recht zunehmend richtlinienkonform aus.

Mehr lesen

Widerstand im Lohnbüro: Warum viele Lohnabrechner Veränderung skeptisch sehen – und wie Führung damit umgehen kann

Sind Lohnabrechner:innen veränderungsresistenter als andere Abteilungen oder Mitarbeitergruppen? Ich lehne mich mal aus dem Fenster und sage: ja. Denn ich habe diesen Widerstand im Lohnbüro gegen Veränderungen im Laufe meiner Selbstständigkeit in verschiedenen Projekten deutlich häufiger und klarer erlebt als in vielen anderen Bereichen.

Es ist kein Geheimnis: Lohnabrechner lieben ihr Abrechnungssystem – also bitte nicht wechseln. Sie lieben ihre Routinen – also bitte keine Prozessveränderungen (schon gar nicht „verschleiert als Optimierung“). Sie sind präzise, sicherheitsorientiert und sehen Veränderungen eher kritisch. Statt „Toll, jetzt wird alles besser!“ machen sie einen nüchternen Realitätscheck: Was bedeutet das konkret für mich? Welches Worst-Case-Szenario kann durch die Veränderung von X oder Y auf mich zukommen? Wie viel Mehrarbeit kommt on top zu dem Druck, den man jeden Monat sowieso schon hat?

Mehr lesen