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Einverständnis des Arbeitnehmers notwendig bei Abrechnung des Gehalts in der Gleitzone?


1. März 2017   Sabine Katzmair  

Eine Teilnehmerin aus meinem letzten Grundlagenseminar Lohnabrechnung brachte beim Thema ‚Gleitzone‘ eine interessante Thematik zur Sprache: Muss ich mir stets die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers für die Abrechnung in der Gleitzone geben lassen?  Der administrative Aufwand sei in Ihrer Branche enorm.

Zum Verständnis – die Teilnehmerin arbeitet in der Lohnabrechnung in einer Firma für Reinigungspersonal. Die Branche ist generell gekennzeichnet durch hohen administrativen Aufwand in der Entgeltabrechnung, da wir uns zum einen im Niedriglohnbereich bewegen, einer potentiellen Schwarzarbeiterbranche, in der sämtliche Beschäftigungsverhältnisse sofortmeldepflichtig in der Sozialversicherung sind, sowie hoher Fluktuation und hohem Ausländeranteil mit teilweise schlechten Deutschkenntnissen.

Was bedeutet Abrechnung in der Gleitzone? Um die Belastung für den Arbeitnehmer in niedrigen monatlichen Einkommen von 450,01€ – 850,00€  zu minimieren, hat der Gesetzgeber hier eine Beitragsreduzierung für Arbeitnehmer in der Sozialversicherung eingeführt, denn die Beiträge des Arbeitnehmers werden von einem reduzierten Lohn berechnet.  Dies bedeutet natürlich auch geringere Beiträge in der Rentenversicherung für den Arbeitnehmer. So um das ganze jetzt noch komplizierter zu machen –  der Arbeitnehmer kann jedoch auf die Beitragsreduzierung in der Rentenversicherung wieder verzichten. Dies muss er beim Arbeitgeber allerdings anzeigen. Dafür ist die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers für die Gleitzonenabrechnung lt. Sozialversicherung notwendig. Gerade in der Branche meiner Teilnehmerin ein unverhältnismäßig hoher administrativer Aufwand, denn

…das setzt voraus, dass:

  1. der Arbeitnehmer versteht, was Gleitzone bedeutet. Selbst für deutsche Arbeitnehmer ist die deutsche Lohnabrechnung manchmal schwierig zu verstehen.
  2. er die Auswirkung auf die Rente einschätzen kann. Bei einem Einkommen von 600,00€ beträgt die Differenz zum normalen Rentenversicherungsbeitrag ca. 13€, die Auswirkung auf die Höhe der Rente ist beim zukünftigen Rentenniveau komplett unvorhersehbar bzw. minimal

Somit… gut gemeint vom Gesetzgeber, jedoch in der täglichen Abrechnungspraxis – gerade in Niedriglohnbranchen – nur mit hohem Aufwand umzusetzen.

Autorin: Sabine Katzmair, Payroll Management & Consulting, 2017

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