Laut eines neuen Urteils hat eine Schwangere mit Beschäftigungsverbot schon ab dem 01. Tag eines neuen Beschäftigungsverhältnisses Entgeltfortzahlungsanspruch. Normalerweise setzt die Entgeltfortzahlung des neuen Arbeitsgebers erst ab dem 29. Tag ein. (§3 (3) EntgeltFZG (Entgeltfortzahlung/Wartefrist), und der Arbeitnehmer erhält stattdessen Krankengeld.
Begründung des Urteils:
– eine vorherige Arbeitsleistung ist keine Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot
– der neue Arbeitgeber erhält die gesamte Lohnfortzahlung inkl. SV-Beiträge mit der U2-Umlage-Erstattung zurück. Somit entstünde keine finanzielle Belastung des Arbeitgebers.
(Urteil:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 – 9 Sa 917/16 -)

Girlsday 2025 – ich werde Chefin!
✨ Ich bin wieder dabei! ✨
Beim Girls’Day – Werde Chefin! am 3. April 2025
Das Ziel dieses Tages: Junge Mädchen für die Selbständigkeit begeistern!
Ein wichtiges Thema, denn in Deutschland sind nur rund ein Drittel der drei Millionen Selbstständigen Frauen – und davon sind nur 3,4 % Soloselbstständige. Das muss sich ändern!
Letztes Jahr hatte ich sechs motivierte Mädchen zu Gast. Mit Gruppenarbeit und KI haben sie sich selbstständig in das Thema eingearbeitet – mit vollem Erfolg und jeder Menge Spaß! 🎉
Dieses Jahr möchte ich den Mädchen wieder das Thema Lohnabrechnung näherbringen. Ich habe wieder viele kreative Ideen im Kopf – seid gespannt! 🤩
Ein großes Dankeschön an die IHK München und Oberbayern, die wie im letzten Jahr die Organisation
übernimmt! 🙌
Mehr Infos und Anmeldung bei der IHK!