Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes am 22.03.2024 – Erleichterung für Arbeitgeber bei der Zahlung von Abfindungen

Am Freitag wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss mit Veränderungen durchgewinkt. Das Gesetz soll u.a. Steuererleichterungen und -vereinfachungen für die Wirtschaft bringen.

Auch einige für die Lohnabrechnung wichtige Änderungen sind enthalten u.a. die Erleichterung bei Abfindungszahlungen. Leider ist aktuell Arbeitsplatzabbau wieder ein Thema in Deutschland. Somit kommt auch der Zahlung von Abfindungen in der Lohnabrechnung aktuell wieder mehr Relevanz zu.

Was sind Abfindungen?
Abfindungen sind einmalige Zahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer, die in der Regel im Kontext einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, außer in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Massenentlassungen. Die Höhe der Abfindung kann frei verhandelt werden oder sich nach bestimmten Formeln richten, zum Beispiel einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (§1aKSchG) oder ein Sozialplan gibt gewisse Berechnungsformeln vor.

Steuerliche Behandlung von Abfindungen – bis Ende 2024
Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei (Entschädigungsleistung). Bisher hatte der Arbeitgeber die Verpflichtung zu prüfen, ob die sog. Fünftelregelung auf die Abfindung eines Arbeitnehmers anwendbar ist. Die Fünftelregelung stellt eine Steuerreduzierung dar. Hier musste vom Arbeitgeber, die sog. Zusammenballung der Einkünfte berechnet werden und beurteilt werden, ob die Steuerreduzierung anwendbar ist. Für Steuerreduzierungen haftet allerdings der Arbeitgeber.  War die Berechnung falsch oder wurde nicht gemacht, stimmte die Beurteilung nicht. Ein großes Haftungsrisiko.

Meine Erfahrung:  In meiner Beratungspraxis hat diese Berechnung jedoch kein Unternehmen je angestellt. Meist wurde die Fünftelregelung ohne Prüfung angewendet.

Ausserdem sind noch andere Einkünfte aus der Einkommenssteuererklärung  des Arbeitnehmers für die Beurteilung der Fünftelregelung relevant.  Z.B. Einkünfte aus Vermietung oder einer nebenberuflichen Selbständigkeit). Diese können dem Arbeitgeber gar nicht bekannt sein.

Steuerliche Behandlung von Abfindungen – ab 01.01.2025 – Entlastung für Arbeitgeber
Das Wachsstumschancengesetz verlagert nun die Beurteilung der Anwendung der Steuerreduzierung einer Abfindung dahin wo sie hingehört: zum Finanzamt und in die Einkommenssteuererklärung, also ins Veranlagungsverfahren.

Heißt für Arbeitgeber: eine Prüfung der Zusammenballung der Einkünfte entfällt ab 01.01.2025. Jede Abfindung unterliegt zunächst der individuellen Versteuerung nach ElStam. Die Dokumentation erfolgt über die Lohnsteuerbescheinigung in Nr. 19 (Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden – in 3. enthalten). Hierzu muss die Lohnart Abfindung im System allerdings richtig gesteuert werden!! Durch den separaten Ausweis kann das Finanzamt dann die Beurteilung am Ende des VZ vornehmen.

Was ist nun für 2024 zu beachten? Auch schon für 2024 kann das Prozedere wie gerade beschrieben durchgeführt werden.

Wichtig:  Für die Anwendung der Fünftelregelung ist weiterhin relevant, dass die Abfindung durch den Arbeitgeber in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Sollte eine Abfindung z.B. in zwei Teilzahlungen ausgezahlt werden, z. B. in 2023 und 2024, ist die Fünftelregelung auch im Veranlagungsverfahren nicht anwendbar. Siehe hier

Fazit: Das Wachsstumschancengesetz schafft hier echte Erleichterung für Arbeitgeber bei der Zahlung von Abfindungen und eine Reduzierung des Haftungsrisikos.

Noch mehr zum aktuell verabschiedeten Gesetz finden Sie hier.

Beitrag teilen:

Verwandte Beiträge

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 ist da – oder wie die Bundesregierung gerade noch die (Steuer)kurve gekriegt hat

Trotz Ampelchaos und Minderheitenregierung: Die Bundesregierung kann tatsächlich noch positiv überraschen!! Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet – und die Regierung hat damit bewiesen, dass sie trotz Ampelaus und kurz vor Jahresende noch Höchstleistungen vollbringen kann (unter starkem Kaffeekonsum, vermuten wir 😃).

In der Lohnabrechnung darf nun im Dezember 2024 aufgrund der rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags nochmal schön rückgerechnet werden. Da freuen sich wohl alle Lohnabrechner wahnsinnig drauf! Der Dezember ist ja nicht unbedingt ein langweiliger Monat in der Lohabrechnung, wie wir alle wissen. (Hierzu mehr).

Doch was steckt noch drin in diesem steuerlichen Rettungsring, den uns die Regierung zugeworfen hat? Ein bisschen Entlastung hier, eine neue Regelung da – schauen wir uns die Highlights an!

Mehr lesen
Lohnabrechnung In der Insolvenz

Lohnabrechnung in der Insolvenz: ein umfassender Überblick

Im dritten Quartal 2024 wurden 3.991 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Dies stellt einen Höchstwert der vergangenen 14 Jahre dar und liegt nur knapp unter dem Wert von 4.071 Insolvenzen im zweiten Quartal 2010. Der aktuelle Wert liegt 44% über dem September-Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019, also der Jahre vor der Corona-Pandemie.

Die Insolvenz ist ein komplexes Thema, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer viele Fragen aufwirft – denn oftmals bedeutet eine Insolvenz nicht das Ende des Geschäftsbetriebs, sondern wird unter neuen Rahmenbedingungen fortgeführt. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die zentralen Aspekte im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht und klären, worauf es in der Lohnabrechnung ankommt.

Mehr lesen