Energiepreispauschale – FAQ’s des BMF sind online!

Jetzt gehts eigentlich für die meisten in den Sommerurlaub! Der Gesetzgeber hat jedoch noch einiges vor, dass ein Handeln noch im August 2022 erfordert! Die FAQ’s zur Energiepreispauschale sind online und verschaffen Klarheit über die Details der Umsetzung. Die EPP muss in der Lohnsteueranmeldung August (Abgabe 10. September 2022) erfasst werden. Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt mit der September 2022 Abrechnung. Sie müssen also Ihre EPP-Empfänger jetzt über Auswertungen identifizieren. Die EPP zählt nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, ist nicht pfändbar, aber voll steuerpflichtig. Sie wird auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben ‚E‘ als Bezug dem Finanzamt nachgewiesen. Bei gewissen AN-Gruppen sind vorab Bescheinigungen/Bestätigungen bzgl. des 1. Arbeitsverhältnisses (Elterngeldempfänger, Minijobber, ..) einzuholen, damit diese die EPP nicht unberechtigt oder doppelt erhalten. Korrekturen der EPP sind stets in der August Lohnsteueranmeldung nachträglich zu korrigieren. Die geänderten Formulare Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung sind ebenfalls online.

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