Wichtig, aber bisher nicht dringend. Die Corona-Krise hebt das Thema Digitalisierung über Nacht in den höchsten Dringlichkeitsgrad. Gut funktionierendes Remote-Arbeiten braucht nicht nur eine gutes WLAN, sondern benötigt vor allem einen hohen Grad an digitalisierten Prozessen im Unternehmen. Und hier haben deutsche Unternehmen einen gewaltigen Nachholbedarf. Warum es wichtig ist, das Thema Digitalisierung jetzt anzugehen, lesen Sie in meinem neuen Artikel in der Fachzeitschrift Lohn & Gehalt 04/2020
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Die Geringverdienergrenze von 325 Euro – Ein Relikt der Vergangenheit
In der Welt der Ausbildungsvergütungen hat sich in den letzten Jahren viel getan. Eine besonders auffällige Entwicklung: Die einst wichtige 325-Euro-Geringverdienergrenze ist für Auszubildende praktisch bedeutungslos geworden. Warum? Weil die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung mittlerweile deutlich darüber liegt. Zeit für einen Faktencheck!
Was ist die Geringverdienergrenze überhaupt?
Die im § 20 Abs. 3 SGB IV verankerte Geringverdienergrenze besagt: Wenn ein Auszubildender nicht mehr als 325 Euro brutto im Monat verdient, übernimmt der Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Der Auszubildende muss dann keinen eigenen Anteil zahlen.
Diese Regelung entstand zu einer Zeit, als Ausbildungsvergütungen noch erheblich niedriger waren als heute. Sie sollte verhindern, dass Auszubildende mit sehr geringem Einkommen durch Sozialabgaben überbelastet werden.
Mindestausbildungsvergütung 2025: Weit über der Grenze
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es in Deutschland eine gesetzlich verbindliche Mindestausbildungsvergütung, die jedes Jahr angehoben wird. Die Mindestausbildungsvergütung ist in § 17 BBiG geregelt. Für 2025 gelten folgende Mindestsätze:
Ausbildungsjahr: 682 Euro
Ausbildungsjahr: 805 Euro
Ausbildungsjahr: 921 Euro
Ausbildungsjahr: 955 Euro