Nachwuchssicherung in der Payroll – so klappt’s mit der GEN Z!

Wie sichert man eigentlich Nachwuchs und Fachkräfte in der Payroll? Seien wir ehrlich: Kaum jemand sagte von uns nach der Schule oder dem Studium „Ich will unbedingt in die Lohnabrechnung!“ Oder in die Buchhaltung. Diese Bereiche gelten selten als „hip“ oder besonders attraktiv. Viele von uns sind eher zufällig dort gelandet – durch ein Praktikum, einen Ausbildungsteil oder weil jemand im Umfeld dort arbeitet.

Payroll ist ein klassischer Quereinsteigerberuf – es gibt keine spezielle IHK-Ausbildung. Man braucht meist eine kaufmännische Basis und qualifiziert sich dann weiter.

Doch wie erreichen wir die Gen Z, die Generation Influencer für diese – sagen wir mal – „weniger glanzvollen“ Bereiche?

Meine Antwort: Mit modernen, spielerischen Lernkonzepten. Wenn junge Menschen merken: „Hey, das ist ja gar nicht so trocken, wie ich dachte!“ – dann haben wir den ersten Schritt geschafft. Im besten Fall entsteht so echtes Interesse und langfristige Bindung. Und vielleicht sogar: neue Payroll-Fachkräfte!

Letztes Jahr durfte ich eine junge Auszubildende auf ihrem Weg zur Payroll-Fachkraft begleiten: Jana. Heute arbeitet sie bereits ziemlich erfolgreich als Payroll Specialist.

Im Rahmen meines Lernkonzepts der Payroll Lernreise hat sie sich innerhalb von nur drei Monaten strukturiert und praxisnah eingearbeitet.

Jetzt – ein Jahr später – haben wir uns erneut ausgetauscht: über ihre Erfahrungen, nachhaltiges Lernen  und Ihre Erwartungen als GEN Z an Arbeitgeber.

🎧 Das Gespräch haben wir in einer Podcastfolge von DER PAYROLL PODCAST festgehalten – die Folge 11 erscheint im Juni 2025!

👉 Wie Jana’s Reise letztes Jahr begann: Hier im Blog.


🎓 Wollen auch Sie Ihre Azubis oder Nachwuchskräfte für Payroll begeistern?
Dann empfehle ich mein Azubi-Webinar „Vom Brutto zum Netto“ – ein interaktives, KI-gestütztes Format, das spielerisch die Grundlagen der Payroll vermittelt und echtes Interesse weckt.

👉Mehr Infos und Buchung:Inhouse oder im offenen Format am 02.07.2025

🏢 Oder möchten Sie Inhouse Payroll-Personal gezielt ausbilden?
Dann werfen Sie einen Blick auf mein Payroll Lernreisenkonzept – verfügbar als Gruppenformat oder im 1:1-Coaching.

👉 Mehr Infos und Buchung:✨ Die Payroll-Inhouse-Ausbildung im Learning Journey Format

Beitrag teilen:

Verwandte Beiträge

Arbeitsrechtliche Regelung und Gehaltsverzicht

Gehaltsverzicht & Entgeltumwandlung: Worauf Arbeitgeber unbedingt achten sollten

Ob Dienstrad, Jobticket oder andere Sachleistungen – Gehaltsverzicht und Entgeltumwandlung sind längst Alltag in vielen Unternehmen. Beide Seiten profitieren von Vorteilen bei Steuern und Sozialabgaben. Doch damit diese Modelle rechtssicher funktionieren, gilt es arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Spielregeln einzuhalten. Dieser Beitrag zeigt, worauf es ankommt – und wie Fehler vermieden werden.

Was ist Gehaltsverzicht? Das Prinzip einfach erklärt

Beim Gehaltsverzicht verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts und erhält dafür eine Sachzuwendung, zum Beispiel ein Dienstrad. Das monatliche Bruttogehalt wird um die Leasingrate reduziert, sodass sich auch Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verringern – beide Seiten sparen.

Beispiel:
Die Leasingrate für ein Dienstrad beträgt 70 €. Durch die geringeren Steuer- und Sozialabgaben reduziert sich der tatsächliche Eigenanteil für den Arbeitnehmer häufig auf rund 35 € monatlich. Nach Ende des Leasingvertrags steigt das Bruttogehalt wieder auf das ursprüngliche Niveau.

Das Modell funktioniert ähnlich bei Jobtickets, Hardware-Leasing oder anderen Sachbezügen.

Vorteile: Warum lohnt sich das Modell für beide Seiten?

Arbeitnehmer zahlen weniger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze)

Arbeitgeber sparen ihren Anteil an Sozialversicherungsabgaben

Mit Ablauf des Leasingvertrags entfällt die Gehaltsumwandlung und das Gehalt wird wieder vollständig ausgezahlt.

Hinweis:
Endet die Entgeltumwandlung, etwa nach Ablauf eines Leasingvertrags, ist eine An

Mehr lesen
Remote working from abroad - compliance

Remote Work aus dem Ausland – Traum für Arbeitnehmer, Albtraum für die Payroll?

Die Pandemie hat es bewiesen: Mobiles Arbeiten funktioniert. Ob Büro, Homeoffice, Café oder gleich der Arbeitsplatz „under the palm trees“ – für viele Arbeitnehmer ist „Work from Anywhere“ heute nicht nur Wunsch, sondern bereits gelebte Praxis.

Doch: Während es für Mitarbeitende Flexibilität, Freiheit und bessere Work-Life-Balance bedeutet, bringt es für die Lohnabrechnung große Herausforderungen mit sich.

Und damit kommen wir zum Teil, der selten auf Instagram zu sehen ist 😉: Denn hinter dem Traum vom Arbeiten aus Spanien, Italien oder sogar Übersee stehen komplexe steuerliche, sozialversicherungsrechtliche, administrative und arbeitsrechtliche Fragen. Als Payroll-Spezialistin weiß ich, wie viel zusätzliche Arbeit und Haftungsrisiko im Hintergrund entsteht.

Ich schätze den Aufwand im Vergleich zu einem „normalen“ Mitarbeiterfall in der Lohnabrechnung auf mindestens 1:10 – wenn überhaupt.

Neu: Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Arbeiten im Ausland

Arbeiten im Ausland ist kein Selbstläufer – auch arbeitsrechtlich! Ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers (idealerweise per Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) besteht kein Anspruch auf Workation oder dauerhaftes Homeoffice im Ausland.

Mehr lesen