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Umsatzsteuersenkung – die Lohnabrechnung nicht vergessen!

17. Juli 2020   Sabine Katzmair  

Seit 01. Juli 2020 gilt der gesenkte Mehrwertsteuersatz von 16% bzw. 5% auf alle Produkte und Dienstleistungen, die in diesem Zeitraum gekauft bzw. geleistet wurden (ausschlaggebend ist das Leistungsdatum). Was aber hat die Umsatzsteuer mit der Lohnabrechnung zu tun? Viel, denn auch hier wirkt sich die gesenkte Umsatzsteuer kostensenkend aus.

Sachbezüge und geldwerte Vorteile
Bei Sachbezügen an eigene Mitarbeiter, ergibt sich oftmals ein geldwerter Vorteil, dieser unterliegt für den Arbeitgeber stets der Umsatzsteuer. Er muss Umsatzsteuer dafür abführen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 9 Umsatzsteuergesetz). Die relevanten Lohnarten in Abrechnungssystemen sind hier schon automatisch voreingestellt, damit die Umsatzsteuer richtig in den Buchungslisten erscheint und abgeführt werden kann. Sollte es noch nicht geschehen sein, müssen Sie Ihre Lohnarten auf die niedrige Mehrwertsteuer umstellen, sonst führen Sie zuviel Steuer ab.

Umsatzsteuersenkung: Das müssen Handwerker wissen | Haustec

Berechnungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer – Umsatzsteuer ansetzen ja oder nein?
Auch für die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer ist die Umsatzsteuer relevant. Es gilt als Besteuerungsgrundlage stets der Wert inklusive Umsatzsteuer. Dies betrifft z.B. die pauschale Lohnsteuer nach §37b EStG und auch die pauschale Besteuerung von Betriebsveranstaltungen. Auch hier kommt dann sofern der Zufluss der Sachzuwendung bzw. die Betriebsveranstaltung nach dem 01. Juli 2020 stattfindet, der geringer MwSt-Satz zum Tragen.

Verfasser: Sabine Katzmair

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